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Scheidung Anno 1900


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SCHEIDUNG ANNO 1900

oder soll wirklich der Richter über unsere wirtschaftliche Zukunft entscheiden?

Sie haben keinen Ehevertrag? Was geschieht, wenn Sie sich trennen?

Das Gesetz sieht folgende vor:

Ehegattenunterhalt

3/7 bis maximal ½ des Nettoeinkommens als Unterhaltsanspruch

- Keine zwingende Befristung des Unterhaltsanspruches
- Keine Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruches
- Der Richter entscheidet, wann der die Kinder betreuende Ehegatten wieder arbeiten muss und wieviele Stunden

Versorgungsausgleich

Alle Rentenanwartschaften die während der Ehe erworben worden sind, ob gesetzlich (gesetzliche Rente) oder privat ( z.B. Riesterrente) werden mit der Scheidung hälftig geteilt

Güterstand

Der gesetzliche Güterstand ist die

Zugewinngemeinschaft. Dies ist eine Gütertrennung mit der Pflicht zum hälftigen Ausgleich des Zugewinns ( in der Ehe erwirtschaftetes Vermögen) am Ende der Ehe

oder doch lieber

SCHEIDUNG ANNO 2010

Lassen Sie nicht den Richter über Ihre wirtschaftliche Zukunft entscheiden. Entscheiden Sie selbst, wie Sie sich im Falle von Trennung und Scheidung fair die wirtschaftlichen Folgen vorstellen. Mit einem Ehevertrag kann man u.a.folgendes regeln:

Unterhalt

- Unterhaltsverzicht ( Besonderheit wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind)
- Befristung des Unterhaltsanspruches
- Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruches
- Eigene Entscheidung, wie lange die Kinder vom Elternteil persönlich betreut werden
- Regelungen für unterschiedliche Lebenskonstellationen

Versorgungsausgleich

- Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches
- Herausnahme einzelner Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich
- Vereinbarung von Ausgleichsregelungen
- Vereinbarung der Durchführung für bestimmte Zeiten, z.B. Zeiten in denen Kinder erzogen werden

Güterstand

- Vereinbarung von Gütertrennung

- Modifizierte Regelungen zum Zugewinn, nur für den Fall der Scheidung
- Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände

Ein Ehevertrag ist preiswerter als man denkt:

Bei einem Nettovermögen von € 200.000,00 betragen die Notarkosten nur € 850,00.

Eine Ehevertrag kann immer geschlossen werden:

- vor der Eheschließung

- nach der Eheschließung

- in der Trennungssituation

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
Witteringstr. 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 0207 / 43 87 6-99
E-Mail: email@daube.de
www.Scheidung-online-im-Ruhrgebiet.de

jetzt kommentieren? 09. Oktober 2010

scheidung - online Persönliche Begleitung zum Scheidungstermin


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Scheidung online bedeutet ja nicht, dass Sie online also im Internet geschieden werden. Die Scheidung findet vor dem Familiengericht in einem sog. : Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Zu diesem Termin müssen Sie und Ihr Ehepartner und mindestens 1 Anwalt kommen.
Unsere Kanzlei befindet sich in Essen, nicht weit vom Amtsgericht / Landgericht Essen entfernt. Wir begleiten Sie persönlich und ohne Mehrkosten zu Ihrem Scheidungstermin in Essen und im Umkreis von ca. 80 km von Essen.

Nachfolgend geben wir Ihnen eine kleinen Überblick über die Familiengerichte in diesem Umkreis, der aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.

Persönlich begleiten wir Sie gern zu den Familiengerichten, die im Landgerichtsbezirk Essen liegen, das sind nicht nur Essen –Mitte, Essen-Borbeck und Essen-Steele, sondern auch das:

Familiengericht in Bottrop
Familiengericht in Dorsten
Familiengericht in Gelsenkirchen
Familiengericht in Gelsenkirchen Buer
Familiengericht in Gladbeck
Familiengericht in Hattingen
Familiengericht in Marl

Wir begleiten Sie auch persönlich zu den Gerichten des Landgerichtsbezirks Düsseldorf ( das sind die Amtsgerichte – Familiengerichte in Düsseldorf, Neuss, Langenfeld und Ratingen)

Zu den Gerichten des Landgerichtsbezirks Duisburg gehören die Familiengerichte in Duisburg , Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr , Oberhausen , Wesel

Der Landgerichts Bezirk Bochum, umfasst die Familiengerichte in Bochum, Herne, Herne-Wanne, Recklinghausen und Witten

Die Familiengerichte in Köln, Wuppertal und Dortmund gehören ebenfalls zum Einzugsgebiet und vor dem Oberlandesgericht in Hamm vertreten wir ebenfalls persönlich.

Findet der Scheidungstermin weiter entfernt statt, beauftragen wir - ohne Mehrkosten für Sie - mit uns kooperierende Rechtsanwälte - Fachanwälte für Familienrecht-, die Sie zu dem Scheidungstermin begleiten. Wir erledigen von Essen aus alle Formalitäten und sind Ihr Ansprechpartner.
Wohnen Sie selbst weit entfernt von dem Gericht, an dem die Scheidung stattfindet, kann es meistens erreicht werden, dass Sie an dem Gericht Ihres Wohnortes angehört werden, wenn Sie nicht zu dem Scheidungstermin persönlich anreisen wollen. Die Formalien erledigen wir für Sie.

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
Witteringstr. 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 0207 / 43 87 6-99
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jetzt kommentieren? 27. Juni 2010

per Internet - per Telefon- per Sönlich


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Unter diesem Motto steht seit Kurzem das scheidung-online Angebot unserer in Essen gelegenen Kanzlei: www.Scheidung-online-im-Ruhrgebiet.de

Wer sich scheiden lassen möchte, steht vor der Frage, wie finde ich einen Anwalt und wie nehme ich Kontakt zu ihm auf. Wir zeigen drei Wege auf, uns mit Ihrer Scheidung zu beauftragen: per Internet- per Telefon- per sönlich. Die Wege stehen gleichwertig nebeneinander und uns ist wichtig, dass Sie den Weg wählen, der Ihnen angenehm ist. Wer wenig Zeit hat, wird sich wahrscheinlich für scheidung- online entscheiden. Wer wissen möchte, dass hinter scheidung -online auch Menschen stehen, wird den telefonischen Kontakt bevorzugen. Wer in Essen oder im Ruhrgebiet wohnt, kann diese Wege ebenfalls wählen oder uns auch persönlich beauftragen. Wichtig ist uns, dass - egal wie Sie uns beauftragt haben- der persönliche Kontakt möglich ist und ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in Essen gern mit meiner langjährigen Erfahrung zur Verfügung stehe.
Bis zu einer Entfernung von ca. 80 km im Umkreis von Essen, begleite ich Sie persönlich zum Scheidungstermin. Wir sind bundesweit tätig. Bei weiteren Entfernungen arbeiten wir mit kooperierenden Fachanwälten für Familienrecht zusammen.

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
Witteringstr. 145130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
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jetzt kommentieren? 19. Juni 2010

Bekommt mein Kind automatisch meinen Namen, wenn ich diesen nach Scheidung ändere?


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Nein. Kinder behalten nach der Scheidung den Familiennamen. Namensänderungen sind in diesem Fall vom Gesetz nur in engen Grenzen vorgesehen. Eine sog. Einbenennung ist nur dann möglich, wenn der Elternteil wieder heiratet und in der neuen Ehe einen neuen Ehenamen führt. Der andere Elternteil muss allerdings zustimmen. Stimmt er nicht zu, kann die Einwilligung vom Familiengericht ersetzt werden. Das tut das Familiengericht aber nur in Ausnahmefällen.

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
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jetzt kommentieren? 05. Juni 2010

Kann ich nur meinen Geburtsnamen wieder annehmen?


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Nein, der geschiedene Ehegatte kann seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er vor der Eheschließung geführt hat. Er kann auch dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
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Was kostet die Namensänderung?


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Die Namensänderung kostet nur eine geringe Gebühr von etwa € 17,00. Die Folgekosten für die Änderung von Ausweispapieren, Bankkarten usw. sollten jedoch bedacht werden.

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
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Kann ich nach der Scheidung meinen Namen ändern?


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Eine Namensänderung ist nach rechtskräftiger Scheidung für den Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, unproblematisch möglich. Zuständig dafür ist aber nicht das Familiengericht, sondern das Standesamt.

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
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jetzt kommentieren? 05. Juni 2010

Steuerliche Konsequenzen bei einer Trennung


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Viele Ehepaare wissen nicht, dass die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung (Split­ting) nur gewährt wird, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Eine gültige Ehe und ein gemeinschaftliches Wohnen. Fällt bei einer Trennung letztere Voraussetzung weg, ge­währt das Finanzamt noch für den Rest des Jahres die Möglichkeit, sich als Ehepaar steu­er­lich zusammen zu veranlagen.

In dem Folgejahr ist jedoch eine steuerlich getrennte Veranlagung vom Gesetzgeber vor­ge­se­hen.

Dies kann durchaus erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere dann, wenn zwischen den Eheleuten ein erhebliches Einkommensgefälle besteht oder lediglich ein Ehepartner über Ar­beits­ein­kom­men verfügt. Bei einer bevorstehenden Trennung sollten also auch diese Ge­sichts­punk­te mit dem Anwalt erörtert werden. Eine Trennung Ende Dezember sollte auf jeden Fall vermieden werden. Wenn der Auszug auf Januar verschoben wird, wird für ein komplettes Jahr zusätzlich die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung gewährt.

Auch die Möglichkeit eines Versöhnungsversuches schafft für das Jahr, in welchem dieser Ver­söh­nungs­ver­such unternommen wurde, die Möglichkeit der steuerlichen Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Ziehen also Eheleute noch einmal für 1-2 Wochen wieder in einer Wohnung zusammen, um den Versuch einer Versöhnung vorzunehmen, bedeutet dies für das Finanzamt, dass in die­sem Jahr ein Zusammenleben stattgefunden hat. Für das komplette Jahr kann dann das Ehe­paar die steuerliche Zusammenveranlagung durchführen.

Sind die Folgen der getrennten Veranlagung nicht mehr zu vermeiden, besteht durchaus die Mög­lich­keit, hier noch in gewissem Umfang Nachteile aufzufangen. Der Gesetzgeber gibt hier die Möglichkeit des sogenannten “Realsplittings”. Hier wird die Möglichkeit eröffnet, den ge­zahl­ten Ehegattenunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen steuerlich abzusetzen. Da­durch werden auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten Steuern gespart. Im Gegenzug dazu muss jedoch der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsleistungen versteuern. Hat zum Beispiel der Unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, bleiben meistens die Un­ter­halts­zah­lun­gen unterhalb der Steuergrenze, so dass real keine Steuern auf Seiten des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten anfallen. Es bleibt dann bei dem Vorteil des Unterhaltsverpflichteten, den Unterhalt steu­er­lich geltend zu machen.

Dies sollten Sie im Einzelnen mit Ihrem jeweiligen Anwalt besprechen. Auch hier lassen sich dann im Rahmen des Unterhaltes Ressourcen ausschöpfen, um die Nachteile einer steuerlichen ge­trenn­ten Veranlagung zu vermeiden oder zumindestens abzumildern.

Ganz wichtig ist bei Einfamilienhäusern, dass noch im Jahr der Trennung geklärt wird, wer von bei­den Eheleuten das Einfamilienhaus übernimmt oder ob es verkauft werden soll. Hier spielt ei­ne Rolle, dass der Gesetzgeber eine 10-Jahresfrist für die sogenannte “Spekulationssteuer” ein­ge­führt hat. Sollte das Objekt also zu einem höheren Preis verkauft werden, als es an­ge­schafft wurde, entsteht steuerlich ein sogenannter “Gewinn”. Dieser wird auch dann realisiert, wenn das Haus nicht verkauft wird sondern im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von ei­nem Ehepartner zum anderen Ehepartner übertragen wird.
Die steuerlichen Nachteile fallen dann nicht an, wenn es sich noch um eine selbst genutzte Im­mo­bi­lie handelt. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch beide Ehe­leu­te in diesem Jahr in der Immobilie gewohnt haben. Ansonsten drohen auch hier im Rah­men der Vermögensauseinandersetzung erhebliche steuerliche Nachteile. Es ist daher dringend ge­ra­ten, möglichst kurzfristig sich auch darüber beim Fachmann beraten zu lassen.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 0201 / 43 87 6-99
E-Mail: email@daube.de
www.daube.de

jetzt kommentieren? 21. Juni 2006

Ist Ihr Ehevertrag noch wirksam?


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Der Eine oder Andere wird es in der Presse gelesen haben: Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben sich vor nicht allzu langer Zeit mit der Frage beschäftigt, ob ab­ge­schlos­se­ne Eheverträge wirksam sind oder nicht.

Die vorgenannten Entscheidungen haben revolutionäre Auswirkungen auf die bisher ab­ge­schlos­se­nen Eheverträge. Bis zu diesen Entscheidungen ist man immer davon ausgegangen, dass Eheleute im Wesentlichen selbst entscheiden können, wie sie ihre güterrechtlichen oder un­ter­halts­recht­li­chen Fragen miteinander regeln wollen. Das Prinzip der sogenannten “Ver­trags­frei­heit” war oberster Grundsatz. Ausnahmen bestanden nur dann, wenn Dritte dadurch be­nach­tei­ligt werden sollten, zum Beispiel bei Verzicht auf Unterhalt das Sozialamt.

Durch die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesgerichtshofes wer­den diese Kriterien jedoch neu zu überdenken sein.

Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass ein bei Vertragsabschluss be­ste­hen­des “Verhandlungsungleichgewicht” zu einer Unwirksamkeit des Ehevertrages führen kann. Dies waren in der Vergangenheit Fälle, in denen eine schwangere Ehefrau kurz vor der Ehe­schlie­ßung noch zum Notar gebracht wurde, um dort dann in einem Ehevertrag auf die meis­ten ihrer Rechte, insbesondere auf Unterhaltsansprüche zu verzichten. Hierin sieht der Bun­des­ge­richts­hof eine erhebliche Benachteiligung.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch zunächst einmal gültig ab­ge­schlos­se­ne Eheverträge später noch einmal durch die Gerichte angepasst werden können, wenn sich die Voraussetzungen seit der Eheschließung bzw. seit dem Abschluss des Ehe­ver­tra­ges wesentlich geändert haben. Sind also beide Eheleute bei Abschluss des Ehevertrages davon aus­ge­gan­gen, dass beide weiterhin Vollzeit beruflich tätig sind und ändert sich dies dann spä­ter dadurch, dass gemeinsame Kinder auf die Welt kommen und die Ehefrau ihre Be­rufs­tä­tig­keit hinten anstellt, kann der Ehevertrag durch das Gericht angepasst werden. Der einmal er­klär­te Verzicht auf Unterhalt wird dann insoweit ungültig.

Sollten Sie zu denjenigen gehören, die einen Ehevertrag in der Vergangenheit abgeschlossen ha­ben, wäre es zu empfehlen, diesen noch einmal juristisch überprüfen zu lassen.

Jede Regelung eines Ehevertrages hat immer Auswirkungen die für einen günstig und den an­de­ren ungünstig sind.

Der Bundesgerichtshof hat sogenannte “Kernbereiche” definiert, in denen er den Eheleuten die Ver­trags­frei­heit einschränkt und nicht erlaubt, von den gesetzlichen Modellen abzuweichen. Je nä­her die Eingriffe des Ehevertrages an diesen Kernbereich herangehen, um so größer sind die Ri­si­ken, dass der Vertrag unwirksam wird oder später angepasst werden muss.

Viele ältere Ehepaare haben noch in der Vergangenheit Gütertrennung vereinbart. Auch dies ist drin­gend zu überprüfen und notfalls durch Änderung des Güterstandes zu korrigieren.

Die vereinbarte Gütertrennung wurde oft deshalb abgeschlossen, um die Haftung des einen Ehe­part­ners für Schulden des anderen Ehepartners auszuschließen. Dabei wurde von vielen Notaren nicht darauf geachtet, dass eine solche Haftung nach dem Gesetz schon ausgeschlossen ist und aus diesen Gründen ein Ehevertrag nicht notwendig war.

Die Gütertrennung hat jedoch den Nachteil, dass sie bei Tod den Ehepartner ein ungünstigeres Erb­recht gewährt und auch Freibeträge im Erbschaftssteuerrecht verloren gehen. Deshalb sollte auf jeden Fall eine vorhandene Gütertrennung daraufhin überprüft werden, ob sie wirklich den An­for­de­run­gen der Eheleute genügen. Eine lebzeitige Korrektur ist in bestimmten Fällen noch mög­lich. Nach dem Tod des ersten Ehepartners schlagen die Nachteile der Gütertrennung je­doch gnadenlos zu.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 0201 / 43 87 6-99
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jetzt kommentieren? 19. Juni 2006

Jetzt auch Scheidung online


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Der Titel trügt ein wenig. Die Scheidung einer Ehe wird nach wie vor von einem Familienrichter ausgesprochen. Zu dem Scheidungstermin müssen beide Eheleute persönlich erscheinen.

Unter dem Begriff “Scheidung online” verbirgt sich jedoch die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren per Internet in die Wege zu leiten und den gesamten Briefwechsel zwischen Mandant und Anwalt über das Internet zu führen.

Die Kanzlei Daube & Kämereit, Essen, bietet auf der Homepage www.Scheidung-online-im-Ruhrgebiet.de, diese Möglichkeit an. Die notwendigen Daten werden bequem am Bildschirm in ein Antragsformular eingetragen und per Internet dem Anwalt zur Verfügung gestellt. Datensicherheit wird dabei groß geschrieben durch eine 128Bit Verschlüsselung.

In den weiteren Schritten besteht die Möglichkeit, über die sogenannte “Web-Akte” den Briefwechsel mit der Anwaltskanzlei online zu führen und über das Internet die Akte einzusehen und sich über den jeweiligen Bearbeitungsstand zu informieren.

Dies bietet sich in den Fällen an, in denen im Wesentlichen zwischen den Eheleuten alle streitigen Fragen geregelt sind und klar ist, daß die Scheidung durchgeführt werden soll. Es erspart unnötiges Warten beim Anwalt und persönliche Termine. Es ersetzt jedoch nicht das persönliche Beratungsgespräch, das in vielen Fällen immer noch notwendig ist.

Für diejenigen Mandanten, die jedoch von zu Hause oder vom Arbeitsplatz aus dem Anwalt sämtliche Daten zur Verfügung stellen wollen und für dies eine zeitliche Erleichterung ist, bietet die Kanzlei Daube & Kämereit nunmehr zusätzlich zu ihren persönlichen Dienstleistungen an, die Scheidung online über das Internet anzustoßen.

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren mit Scheidung-online richten sich ebenfalls nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. dem Gerichtskostengesetz. Der Streitwert richten sich nach dem 3 -fachen Nettoeinkommen der Eheleute und wird vom Gericht festgesetzt.

Seit dem Inkrafttreten des RVG ist die Durchführung eines Scheidungsverfahrens aber günstiger geworden. Die Kosten haben sich um rund 17% reduziert.

Scheidung-online kann und soll aber nicht den Beratungsbedarf in Fragen des Unterhaltes, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung etc. ersparen. Die Scheidung online kann parallel genutzt werden zu den sonstigen Beratungsgesprächen in der Kanzlei. Sie kann jedoch insbesondere in den Fällen, in denen klar ist, daß nur noch das Familiengericht die Scheidung aussprechen soll, eine Erleichterung bei der Abwicklung bedeuten.

So kann man die Fragen, die dem Gericht mitgeteilt werden müssen, in Ruhe zu Hause zunächst am PC durchlesen, entsprechend alle Unterlagen zusammensuchen und diese dann in Eingabemasken dem Anwalt zur Verfügung stellen. Damit hat der Mandant die Möglichkeit, selbst Zeit und Ort zu bestimmen, wann er die entsprechenden Daten zusammenträgt und dem Anwalt zur Verfügung stellt.

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
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jetzt kommentieren? 01. Juni 2006


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