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Fachanwälte informieren » 2006 » Juni

Steuerliche Konsequenzen bei einer Trennung


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Viele Ehepaare wissen nicht, dass die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung (Split­ting) nur gewährt wird, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Eine gültige Ehe und ein gemeinschaftliches Wohnen. Fällt bei einer Trennung letztere Voraussetzung weg, ge­währt das Finanzamt noch für den Rest des Jahres die Möglichkeit, sich als Ehepaar steu­er­lich zusammen zu veranlagen.

In dem Folgejahr ist jedoch eine steuerlich getrennte Veranlagung vom Gesetzgeber vor­ge­se­hen.

Dies kann durchaus erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere dann, wenn zwischen den Eheleuten ein erhebliches Einkommensgefälle besteht oder lediglich ein Ehepartner über Ar­beits­ein­kom­men verfügt. Bei einer bevorstehenden Trennung sollten also auch diese Ge­sichts­punk­te mit dem Anwalt erörtert werden. Eine Trennung Ende Dezember sollte auf jeden Fall vermieden werden. Wenn der Auszug auf Januar verschoben wird, wird für ein komplettes Jahr zusätzlich die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung gewährt.

Auch die Möglichkeit eines Versöhnungsversuches schafft für das Jahr, in welchem dieser Ver­söh­nungs­ver­such unternommen wurde, die Möglichkeit der steuerlichen Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Ziehen also Eheleute noch einmal für 1-2 Wochen wieder in einer Wohnung zusammen, um den Versuch einer Versöhnung vorzunehmen, bedeutet dies für das Finanzamt, dass in die­sem Jahr ein Zusammenleben stattgefunden hat. Für das komplette Jahr kann dann das Ehe­paar die steuerliche Zusammenveranlagung durchführen.

Sind die Folgen der getrennten Veranlagung nicht mehr zu vermeiden, besteht durchaus die Mög­lich­keit, hier noch in gewissem Umfang Nachteile aufzufangen. Der Gesetzgeber gibt hier die Möglichkeit des sogenannten “Realsplittings”. Hier wird die Möglichkeit eröffnet, den ge­zahl­ten Ehegattenunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen steuerlich abzusetzen. Da­durch werden auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten Steuern gespart. Im Gegenzug dazu muss jedoch der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsleistungen versteuern. Hat zum Beispiel der Unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, bleiben meistens die Un­ter­halts­zah­lun­gen unterhalb der Steuergrenze, so dass real keine Steuern auf Seiten des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten anfallen. Es bleibt dann bei dem Vorteil des Unterhaltsverpflichteten, den Unterhalt steu­er­lich geltend zu machen.

Dies sollten Sie im Einzelnen mit Ihrem jeweiligen Anwalt besprechen. Auch hier lassen sich dann im Rahmen des Unterhaltes Ressourcen ausschöpfen, um die Nachteile einer steuerlichen ge­trenn­ten Veranlagung zu vermeiden oder zumindestens abzumildern.

Ganz wichtig ist bei Einfamilienhäusern, dass noch im Jahr der Trennung geklärt wird, wer von bei­den Eheleuten das Einfamilienhaus übernimmt oder ob es verkauft werden soll. Hier spielt ei­ne Rolle, dass der Gesetzgeber eine 10-Jahresfrist für die sogenannte “Spekulationssteuer” ein­ge­führt hat. Sollte das Objekt also zu einem höheren Preis verkauft werden, als es an­ge­schafft wurde, entsteht steuerlich ein sogenannter “Gewinn”. Dieser wird auch dann realisiert, wenn das Haus nicht verkauft wird sondern im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von ei­nem Ehepartner zum anderen Ehepartner übertragen wird.
Die steuerlichen Nachteile fallen dann nicht an, wenn es sich noch um eine selbst genutzte Im­mo­bi­lie handelt. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch beide Ehe­leu­te in diesem Jahr in der Immobilie gewohnt haben. Ansonsten drohen auch hier im Rah­men der Vermögensauseinandersetzung erhebliche steuerliche Nachteile. Es ist daher dringend ge­ra­ten, möglichst kurzfristig sich auch darüber beim Fachmann beraten zu lassen.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 0201 / 43 87 6-99
E-Mail: email@daube.de
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jetzt kommentieren? 21. Juni 2006

WebAkte: Ihre Akte jetzt von zu Hause einsehen
Vorteil auch in Scheidungsverfahren


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Mit einem einfachen Internet-Zugang und einem Computer können Sie nunmehr bei der Kanzlei Daube & Kämereit in Essen Ihre Akte von zu Hause aus einsehen. Dies erfordert keine spezielle Software und keine umständliche Installation.

Der gesamte Briefwechsel der Kanzlei wird auf einem Hochsicherheitsrechner abgespeichert. Sie erhalten unmittelbar nach Abspeicherung eine E-Mail an die von Ihnen gewünschte E-Mail-Adresse. Sie können sich dann mit Hilfe einer Benutzerkennung und eines Passwortes auf diesem Hochsicherheitsrechner einwählen und das Dokument dort einsehen.

Der Zugang ist nur mit dem erteilten Passwort und Benutzernamen möglich und dadurch der Zugriff für Dritte ausgeschlossen.

Die Möglichkeit, zu jeder Tages- und Nachtzeit Zugriff auf Ihre Akte zu haben, stellt einen enormen Vorteil dar. Sie ersparen zunächst die Postlaufzeit. Unmittelbar nach Einstellung ins Internet können Sie auf die entsprechenden Dokumente zugreifen.

Darüber hinaus ist der Zugriff auch von jedem Ort der Welt möglich. Sie können daher sowohl aus Ihrem Urlaubsort wie auch von Ihrem Büroarbeitsplatz auf diese Daten zugreifen und müssen nicht warten, bis Sie nach Hause kommen und die Post öffnen.

Ebenso erspart Ihnen die Web-Akte das Führen einer eigenen. Alle Dokumente sind in dem Rechner vorhanden und dort nach Datum sortiert. Sie können diese Dokumente beliebig oft einsehen, ausdrucken oder auch auf Ihrem Rechner zu Hause abspeichern.

Ebenso besteht die Möglichkeit, Entwürfe zu ändern und Nachrichten sowie Dateien an die Kanzlei zu schicken.

In Familienrechtsstreitigkeiten macht diese Form der Aktenführung z.B. dann Sinn, wenn Eheleute noch zusammen in einer Wohnung leben und nicht möchten, dass der jeweils andere die Möglichkeit hat, die Post zu öffnen. Sie erhalten jetzt keine Post mehr vom Briefträger, sondern erhalten lediglich eine E-Mail-Nachricht, die nur Sie selbst abrufen können.

Der Service der Kanzlei DAUBE & KÄMEREIT in Essen ist mit keinerlei Kosten für Sie verbunden. Er stellt eine zusätzliche Dienstleistung dar. Selbstverständlich können Sie auch weiterhin Ihre Post ausgedruckt per Briefträger zugeschickt bekommen.

Da immer mehr Haushalte über einen Computer und Internetzugang verfügen, dürfte sich diese Art des Aktenzuganges jedoch immer mehr verbreiten. Es verkürzt die Postlaufzeiten, erhöht die Kommunikationsgeschwindigkeit mit dem Anwalt und bietet dem Mandanten höchstmögliche Flexibilität. Er kann selbst bestimmen, wann, zu welcher Zeit und von welchem Ort er Zugriff auf seine Akte nehmen möchte.

Soweit es die Sicherheit angeht, liegt diese erheblich höher als bei normalen E-Mails. Bei einer E-Mail wird das Dokument als Anhang beigefügt und ist damit auch im Internet Zugriffen Dritter ausgesetzt.

Bei der Web-Akte der Kanzlei DAUBE & KÄMEREIT ist dieser Zugriff von außen jedoch nicht möglich. Alle Daten bleiben auf dem Hochsicherheitsserver gespeichert. Der Mandant erhält lediglich per Benutzernamen und Passwort einen Zugang zu diesem Server. Nur mit diesen Daten kann er auf die Informationen zugreifen. Es werden hier keine sensiblen Daten über das Internet verschickt.

Diejenigen Mandanten, die selbst viel mit dem Computer und Internet arbeiten, haben weitere Möglichkeiten mit der Web-Akte: Sie können zum Beispiel eigene Dateien in die Web-Akte einstellen, eingescannte Dokumente dem Anwalt zur Verfügung stellen, eingescannte Bilder übersenden etc. All dies erfolgt über einen verschlüsselten Internetzugang zu dem Hochsicherheitsserver.

Wer sich eine Musterakte einmal ansehen will, kann dies auf der Homepage unter www.Daube.de gerne einmal ausprobieren.

DAUBE & KÄMEREIT
Notar - Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Erbrecht und Familienrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
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jetzt kommentieren? 21. Juni 2006

Geringfügige Beschäftigung - Rechte der Arbeitnehmer


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Vielfach besteht die Auffassung, dass mit der Geringfügigkeit der Be­schäfti­gung auch eine Reduzierung der Rechte als Arbeitnehmer ein­her­geht. Diese Ansicht ist falsch.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung? Die sogenannten “400-Euro-Jobs” sind in § 8 SGB IV definiert. Eine geringfügig entlohnte Beschäfti­gung liegt danach vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht überschreitet. Zu diesen 400,00 Euro zahlt der Arbeitgeber - die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetz­lichen Krankenversicherung vorausgesetzt - zusätzlich Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von derzeit 11 % und Pauschalbei­träge zur Ren­tenversicherung in Höhe von momentan 12 %. Einzugs­stelle ist die Bundesknappschaft. Weiter zahlt der Arbeitgeber als Lohn­steuer den Pauschbetrag von 2 %. Ins­ge­samt kostet den Arbeit­geber eine geringfügige Beschäftigigung über 400,00 Euro daher pro Monat 500,00 Euro.

Nun aber zur Stellung des geringfügig Beschäftig­ten: Dessen arbeits­rechtliche Position ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ein voll­wertiges Arbeitsverhältnis handelt. Ebenso wie bei Vollzeitbeschäftigten gilt auch hier das Nachweisgesetz (NachwG). Es ist daher ein schrift­li­cher Arbeitsvertrag anzufertigen.

Auch unterliegen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ebenso wie die sonstigen Arbeitsverhältnisse den gleichen Voraussetzungen für die Befri­stung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die geringfügige Beschäf­ti­gung die einzige Erwerbsquelle ist. Was die Befristung betrifft, gilt seit dem Jahr 2000 überdies ein gesetzliches Schriftformerfordernis.

Häufig unbekannt ist, dass Arbeitnehmer im Geringverdiener-Arbeits­ver­hältnis exakt die gleichen Urlaubsansprüche haben wie Vollzeit­ar­beits­kräfte. Mindestens steht ihnen daher der gesetzliche Mindest­ur­laubs­anspruch nach den §§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu. Wei­ter­gehende Urlaubsansprüche können sich aus Tarifvertrag, Be­triebs­vereinbarung, Einzelarbeitsvertrag oder aber aus betrieblicher Übung bzw. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Der Urlaub wird nach Wochen berechnet. Übt der geringfügig Beschäftigte etwa seine Tä­tigkeit nur an einem Arbeitstag pro Woche aus, hat er nach den ge­setzlichen Vorschriften, die von einem vierwöchigen Mindesturlaub aus­gehen, nur einen Anspruch auf vier Urlaubstage. So kann er - theore­tisch - vier Wochen Urlaub am Stück nehmen.

Häufig wird verkannt, dass auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfort­zahlungsgesetz (EFZG) haben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vor­schriften über sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muß. Freilich ist auch der gering­fügig beschäftigte der Arbeitnehmer ge­halten, seine Erkrankung unverzüglich anzumelden und binnen drei Tagen eine AU-Be­scheinigung (gelber Schein) dem Arbeitgeber hereinzureichen.

In diesem Zusammenhang wird häufig übersehen, dass auch Arbeitnehmer im Geringver­diener-Arbeitsverhältnis nach § 2 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn ihre Arbeit auf­grund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Auch insofern dürfen sie gegenüber den vollzeit­be­schäftigten Kolleginnen und Kollegen nicht benachteiligt werden.

Schließlich ist zu beachten, dass die geringfügig beschäftigten Mitarbeiter mit den übrigen Ar­beitnehmern des Betriebes gleich zu behandeln sind. Sie dürfen aufgrund ihrer geringfügigen Be­schäftigung nicht benachteiligt werden. Dies gilt unter anderem bei dem Erhalt von Weih­nachtsgeld, bei Sonderzuwendungen, Gratifikationen oder auch beim Urlaubsgeld. Hier ist es un­zulässig, die geringfügig beschäftigten Teilzeitkräfte ohne weitergehenden sachlichen Grund aus­zugrenzen.

Rechtsanwalt
Dr. Peter Kämereit
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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jetzt kommentieren? 20. Juni 2006

Ist Ihr Ehevertrag noch wirksam?


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Der Eine oder Andere wird es in der Presse gelesen haben: Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben sich vor nicht allzu langer Zeit mit der Frage beschäftigt, ob ab­ge­schlos­se­ne Eheverträge wirksam sind oder nicht.

Die vorgenannten Entscheidungen haben revolutionäre Auswirkungen auf die bisher ab­ge­schlos­se­nen Eheverträge. Bis zu diesen Entscheidungen ist man immer davon ausgegangen, dass Eheleute im Wesentlichen selbst entscheiden können, wie sie ihre güterrechtlichen oder un­ter­halts­recht­li­chen Fragen miteinander regeln wollen. Das Prinzip der sogenannten “Ver­trags­frei­heit” war oberster Grundsatz. Ausnahmen bestanden nur dann, wenn Dritte dadurch be­nach­tei­ligt werden sollten, zum Beispiel bei Verzicht auf Unterhalt das Sozialamt.

Durch die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesgerichtshofes wer­den diese Kriterien jedoch neu zu überdenken sein.

Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass ein bei Vertragsabschluss be­ste­hen­des “Verhandlungsungleichgewicht” zu einer Unwirksamkeit des Ehevertrages führen kann. Dies waren in der Vergangenheit Fälle, in denen eine schwangere Ehefrau kurz vor der Ehe­schlie­ßung noch zum Notar gebracht wurde, um dort dann in einem Ehevertrag auf die meis­ten ihrer Rechte, insbesondere auf Unterhaltsansprüche zu verzichten. Hierin sieht der Bun­des­ge­richts­hof eine erhebliche Benachteiligung.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch zunächst einmal gültig ab­ge­schlos­se­ne Eheverträge später noch einmal durch die Gerichte angepasst werden können, wenn sich die Voraussetzungen seit der Eheschließung bzw. seit dem Abschluss des Ehe­ver­tra­ges wesentlich geändert haben. Sind also beide Eheleute bei Abschluss des Ehevertrages davon aus­ge­gan­gen, dass beide weiterhin Vollzeit beruflich tätig sind und ändert sich dies dann spä­ter dadurch, dass gemeinsame Kinder auf die Welt kommen und die Ehefrau ihre Be­rufs­tä­tig­keit hinten anstellt, kann der Ehevertrag durch das Gericht angepasst werden. Der einmal er­klär­te Verzicht auf Unterhalt wird dann insoweit ungültig.

Sollten Sie zu denjenigen gehören, die einen Ehevertrag in der Vergangenheit abgeschlossen ha­ben, wäre es zu empfehlen, diesen noch einmal juristisch überprüfen zu lassen.

Jede Regelung eines Ehevertrages hat immer Auswirkungen die für einen günstig und den an­de­ren ungünstig sind.

Der Bundesgerichtshof hat sogenannte “Kernbereiche” definiert, in denen er den Eheleuten die Ver­trags­frei­heit einschränkt und nicht erlaubt, von den gesetzlichen Modellen abzuweichen. Je nä­her die Eingriffe des Ehevertrages an diesen Kernbereich herangehen, um so größer sind die Ri­si­ken, dass der Vertrag unwirksam wird oder später angepasst werden muss.

Viele ältere Ehepaare haben noch in der Vergangenheit Gütertrennung vereinbart. Auch dies ist drin­gend zu überprüfen und notfalls durch Änderung des Güterstandes zu korrigieren.

Die vereinbarte Gütertrennung wurde oft deshalb abgeschlossen, um die Haftung des einen Ehe­part­ners für Schulden des anderen Ehepartners auszuschließen. Dabei wurde von vielen Notaren nicht darauf geachtet, dass eine solche Haftung nach dem Gesetz schon ausgeschlossen ist und aus diesen Gründen ein Ehevertrag nicht notwendig war.

Die Gütertrennung hat jedoch den Nachteil, dass sie bei Tod den Ehepartner ein ungünstigeres Erb­recht gewährt und auch Freibeträge im Erbschaftssteuerrecht verloren gehen. Deshalb sollte auf jeden Fall eine vorhandene Gütertrennung daraufhin überprüft werden, ob sie wirklich den An­for­de­run­gen der Eheleute genügen. Eine lebzeitige Korrektur ist in bestimmten Fällen noch mög­lich. Nach dem Tod des ersten Ehepartners schlagen die Nachteile der Gütertrennung je­doch gnadenlos zu.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
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jetzt kommentieren? 19. Juni 2006

Vorsorgevollmacht
Damit Sie alles gut geregelt haben


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Die Wenigsten denken darüber nach, dass Sie einmal in einen Zustand kommen könn­ten, in dem Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten alleine zu re­geln. Ein solcher Fall kann schneller kommen, als man denkt. Man muss hierzu nur die Zeitung auf­schla­gen und sehen, was alles passieren kann.

Ein sol­cher Fall kann z. B. bereits dann eintreten, wenn man plötzlich mit dem Auto einen Unfall hat und über län­ge­re Zeiträume im Krankenhaus liegt. Allein dies kann schon die Notwendigkeit beinhalten, an­de­re Personen rechtzeitig bevollmächtigt zu haben, damit diese für einen selbst die finanziellen An­ge­le­gen­hei­ten regeln können.

Haben Sie nicht rechtzeitig selbst Vorsorge dafür getroffen, muss das Vormundschaftsgericht auf Antrag einen Betreuer für Sie bestellen. Dazu ist vorab die Einholung eines ärztlichen Gut­ach­tens erforderlich. All dies ist mit Zeit und Kosten verbunden. Darüber hinaus ent­schei­det in diesem Fall das Vormundschaftsgericht, wer Betreuer für Sie wird.

Dies können Sie vermeiden, wenn Sie entsprechende Vorsorge treffen:

Mit einer sogenannten “Vorsorgevollmacht” können Sie rechtzeitig Personen ihres Vertrauens so umfassend bevollmächtigen, dass diese in der Lage sind, in einem solchen Fall alle An­ge­le­gen­hei­ten für Sie zu regeln, die Sie ansonsten selber regeln würden.

Dies bezieht sich nicht nur auf alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie Verfügungen über Bankkonten etc. Dies be­zieht sich auch auf die Regelungen mit Krankenkassen, Krankenhäusern, Ärzten, Ver­si­che­run­gen etc. Sind Sie zum Beispiel Eigentümer einer vermieteten Immobilie und müssen in der Zeit ihres Krankhausaufenthaltes Mietverträge abgeschlossen werden, bedarf es der Be­stim­mung eines Betreuers, wenn Sie keine entsprechende Vollmacht erteilt haben.

Noch dramatischer wird es, wenn Sie selbstständig sind. Dann müssen Entscheidungen ge­trof­fen werden in Ihrem Unternehmen. Auch hier muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen, wenn Sie kei­ne entsprechende Vollmacht erteilt haben.

Die Vollmacht muss nicht notwendigerweise notariell beurkundet werden. Eine solche Be­ur­kun­dung ist jedoch zu empfehlen, da einige Rechtsgeschäfte vorsehen, dass nur eine notariell be­ur­kun­de­te Vollmacht ausreichend ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Verfügungen über Immobilien getroffen werden müssen.

Selbstverständlich steht jede Vollmacht unter der Voraussetzung, dass Sie eine entsprechende Ver­trau­ens­per­son haben, der Sie so weitgehende Rechte einräumen wollen.

Vor Missbrauch sind Sie jedoch dann geschützt, wenn Sie die entsprechende Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten nicht sofort aushändigen sondern lediglich Sorge dafür tragen, dass die Vollmacht im Ernst­fall gefunden und ausgehändigt werden kann.

Wenn Sie eine solche Vollmacht nicht erteilen, verhindern Sie damit nicht, dass bei Ihnen ein Fall eintritt, in dem Sie einmal auf fremde Hilfe angewiesen sind. Mit der Vollmacht ent­schei­den Sie lediglich darüber, welche Person dann konkret für Sie handeln darf. Sie überlassen diese Ent­schei­dung dann nicht dem Vormundschaftsgericht.

Eine Vorsorgevollmacht gehört zu den wesentlichen Dingen, die in einem Haushalt geregelt sein soll­ten neben einem vernünftigen Testament.

Zu unterscheiden davon ist das “Patiententestament”. Letzteres be­in­hal­tet keine Vollmacht sondern gibt nur Ihren Willen wieder darüber, was in einem Ernstfall an ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden soll und bis zu welcher Grenze. Das Pa­ti­en­ten­tes­ta­ment ist also lediglich eine Äußerung ihres Willens, der dann Maßstab für die Ent­schei­dungs­fin­dung dritter Personen ist. Vorab müssen Sie diese dritte Person jedoch legitimieren, über­haupt Entscheidungen treffen zu können. Dieses ist nur mit einer entsprechenden Vor­sor­ge­voll­macht möglich.

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Jörg Daube
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Immer wieder ein Thema: Mobbing


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Mit dem aus dem amerikanischen Sprachgebrauch entlehnten Begriff “Mobbing” wird seit einigen Jahren eine letztlich bekannte Situation am Arbeitsplatz schlagwortartig erfasst. Es geht beim Mobbing um die verschiedenen mehr oder minder subtilen Methoden, mit denen der betroffene Arbeitnehmer aus unterschiedlichsten Gründen von Kollegen und/oder von seinem Arbeitgeber “fertig gemacht” wird.

In der arbeitsrechtlichen Praxis werden die Mobbing-Opfer häufig mit der Frage konfrontiert, wie sie der Situation begegnen können. Es gibt grundsätzlich zwei Wege:

Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, kann sich der betroffene Arbeitnehmer im Wege der Beschwerde an diesen wenden. Der Betriebsrat ist gehalten, auf die Beschwerde hin mit der Geschäftsleitung Kontakt aufzunehmen und eine Klärung herbeizuführen. Ist keine Arbeitnehmervertretung vorhanden oder diese mit in das Mobbing involviert, kann der Arbeitnehmer auch unmittelbar an den Arbeitgeber herantreten und diesen auf den Missstand aufmerksam machen. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, jeden einzelnen seiner Mitarbeiter vor dem Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzte zu schützen.

Schwieriger gestaltet sich die Lage des Opfers, wenn der Arbeitgeber auf seinen entsprechenden Vorstoß oder auf die Beschwerde des Betriebsrats nicht reagiert bzw. wenn der Arbeitgeber selbst derjenige ist, der direkt oder indirekt das Mobbing veranlasst. In diesem Fall bleibt nur der Gang vor das Arbeitsgericht. Der betroffene Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auf Unterlassung verklagen. Unter Umständen sind auch Ansprüche auf Schadensersatz, namentlich auf Schmerzensgeld entstanden. Diese können sowohl gegenüber dem untätigen Arbeitgeber als auch gegenüber dem Mobbenden selbst gerichtlich geltend gemacht werden. Als letzte Möglichkeit bleibt nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung durch den betroffenen Arbeitnehmer, sowie damit einhergehend, die notfalls gerichtliche Geltendmachung kündigungsbedingter Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber. Bei jedem Gang vor das Gericht steht das Opfer freilich vor dem Problem, das Mobbing beweisen zu müssen. Dies fällt erfahrungsgemäß häufig sehr schwer.

An dieser Stelle einige praktische Hinweise: Mobbing geht über ein bloßes Ärgernis weit hinaus. Seine betrieblichen Auswirkungen beschränken sich nicht auf die Person des Betroffenen. Je größer dessen Verunsicherung ist, desto höher ist die Gefahr von Schlechtleistung und Arbeitsunfällen des Betroffenen und häufig auch des Kollegenkreises. Verschiedene Untersuchungen haben ergeben, dass durch Mobbing ein erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden, etwa durch Leistungsminderung oder durch krankheitsbedingte Ausfallzeiten, entsteht.

Es empfiehlt sich daher für alle Beteiligten eine präventive Handhabe. Der Arbeitgeber hat auf ein gutes Betriebsklima zu achten. Kommt es gleichwohl zu Streit oder zu Repressalien, empfehlen sich frühzeitige Personalgespräche unter Einbeziehung aller Beteiligter, eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und auf Seiten des Arbeitgebers eine deutliche Haltung zu dem Thema. Der Arbeitgeber sollte versuchen, auf der Seite des Schwächeren zu stehen. Dies ist in der Regel das Mobbingopfer. So beugt er künftigen Missständen vor.

Rechtsanwalt
Dr. Peter Kämereit
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Schenkungen zu Lebzeiten: Vorsicht Falle!


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Häufig möchte man bereits zu Lebzeiten seinen Kindern etwas zukommen lassen.

Die Wenigsten machen sich jedoch Gedanken darüber, welche Rechtsfolgen dies dann im spä­te­ren Erbfall hat. Erst recht machen sich die Wenigsten darüber Gedanken, dass das be­schenk­te Kind vor den Eltern versterben kann und dann das verschenkte Vermögen über die ge­setz­li­che Erbfolge an die Schwiegerkinder weitergereicht wird.

Schnell kommt es dazu, dass man dem einen oder anderen Kind etwas zuwendet, sei es für sei­ne Ausbildung, sei es für die Anschaffung einer Immobilie oder sei es generell zur Auf­bes­se­rung seines Lebensstandards. Der Weg führt dann zur Bank. Es werden Überweisungen ge­tä­tigt. Damit ist die Angelegenheit für die Meisten abgeschlossen.

Im späteren Erbfall stellt sich jedoch dann die Frage, ob diese Zuwendungen mit den übrigen Kin­dern auszugleichen ist oder nicht. Die Wenigsten wissen, dass eine Ausgleichung vo­raus­setzt, dass sie vom Schenkenden “bei der Schenkung” auszusprechen ist.

Hier empfiehlt sich dringend, einen kurzen Text aufzusetzen, der dann von dem beschenkten Kind unterschrieben wird und in dem festgehalten wird, ob oder ob nicht diese Schenkung im spä­te­ren Erbfall mit den übrigen Erben verrechnet werden soll.

Eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten resultiert ausschließlich daher, dass im späteren Erbfall die Kin­der sich darüber streiten, wer welche Vorleistungen seitens der Eltern erhalten hat und ob dies dann bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen ist. Hier hilft ein einfacher Zettel mit Datum und Unterschrift der Beteiligten, um Klarheit zu schaffen.

Viel wichtiger ist noch der Fall, dass es nicht selten in der Praxis vorkommt, dass das Kind die El­tern nicht überlebt. Dann wandert das verschenkte Vermögen möglicherweise an Personen, die man als Eltern nicht gerne möchte, insbesondere an Schwiegerkinder. Dies kann nicht nur bei Immobilien passieren sondern auch dann wenn Wertpapierdepots, Bankkonten oder Lebensversicherungen übertragen werden.

Ein vereinbartes “Rückforderungsrecht” für den Fall des Vorversterbens des betroffenen Kin­des kann hier Abhilfe schaffen. Dann kann im Todesfalle des Kindes die Schenkung, soweit sie noch im Vermögen vorhanden ist, zurückgefordert werden.

Werden Immobilien verschenkt, wird das Rückforderungsrecht häufig standardmäßig vom Notar vorgeschlagen.

In den Fällen, in denen jedoch die Schenkung nicht bei Notaren vollzogen wird, wird häufig von El­tern an eine solche Regelung nicht gedacht.

Vor Durchführung von Zuwendungen daher klären:

1. Soll das Kind beim späteren Erbfall die Zuwendung anrechnen lassen ?

2. Soll für den Fall des Vorversterbens des Kindes ein Rückforderungsrecht vereinbart werden ?

Beides hilft, um vor Überraschungen geschützt zu sein.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
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Jetzt auch Scheidung online


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Der Titel trügt ein wenig. Die Scheidung einer Ehe wird nach wie vor von einem Familienrichter ausgesprochen. Zu dem Scheidungstermin müssen beide Eheleute persönlich erscheinen.

Unter dem Begriff “Scheidung online” verbirgt sich jedoch die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren per Internet in die Wege zu leiten und den gesamten Briefwechsel zwischen Mandant und Anwalt über das Internet zu führen.

Die Kanzlei Daube & Kämereit, Essen, bietet auf der Homepage www.Scheidung-online-im-Ruhrgebiet.de, diese Möglichkeit an. Die notwendigen Daten werden bequem am Bildschirm in ein Antragsformular eingetragen und per Internet dem Anwalt zur Verfügung gestellt. Datensicherheit wird dabei groß geschrieben durch eine 128Bit Verschlüsselung.

In den weiteren Schritten besteht die Möglichkeit, über die sogenannte “Web-Akte” den Briefwechsel mit der Anwaltskanzlei online zu führen und über das Internet die Akte einzusehen und sich über den jeweiligen Bearbeitungsstand zu informieren.

Dies bietet sich in den Fällen an, in denen im Wesentlichen zwischen den Eheleuten alle streitigen Fragen geregelt sind und klar ist, daß die Scheidung durchgeführt werden soll. Es erspart unnötiges Warten beim Anwalt und persönliche Termine. Es ersetzt jedoch nicht das persönliche Beratungsgespräch, das in vielen Fällen immer noch notwendig ist.

Für diejenigen Mandanten, die jedoch von zu Hause oder vom Arbeitsplatz aus dem Anwalt sämtliche Daten zur Verfügung stellen wollen und für dies eine zeitliche Erleichterung ist, bietet die Kanzlei Daube & Kämereit nunmehr zusätzlich zu ihren persönlichen Dienstleistungen an, die Scheidung online über das Internet anzustoßen.

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren mit Scheidung-online richten sich ebenfalls nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. dem Gerichtskostengesetz. Der Streitwert richten sich nach dem 3 -fachen Nettoeinkommen der Eheleute und wird vom Gericht festgesetzt.

Seit dem Inkrafttreten des RVG ist die Durchführung eines Scheidungsverfahrens aber günstiger geworden. Die Kosten haben sich um rund 17% reduziert.

Scheidung-online kann und soll aber nicht den Beratungsbedarf in Fragen des Unterhaltes, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung etc. ersparen. Die Scheidung online kann parallel genutzt werden zu den sonstigen Beratungsgesprächen in der Kanzlei. Sie kann jedoch insbesondere in den Fällen, in denen klar ist, daß nur noch das Familiengericht die Scheidung aussprechen soll, eine Erleichterung bei der Abwicklung bedeuten.

So kann man die Fragen, die dem Gericht mitgeteilt werden müssen, in Ruhe zu Hause zunächst am PC durchlesen, entsprechend alle Unterlagen zusammensuchen und diese dann in Eingabemasken dem Anwalt zur Verfügung stellen. Damit hat der Mandant die Möglichkeit, selbst Zeit und Ort zu bestimmen, wann er die entsprechenden Daten zusammenträgt und dem Anwalt zur Verfügung stellt.

Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
Witteringstr. 1
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