Steuerliche Konsequenzen bei einer Trennung
21.Juni 2006
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Viele Ehepaare wissen nicht, dass die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung (Splitting) nur gewährt wird, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Eine gültige Ehe und ein gemeinschaftliches Wohnen. Fällt bei einer Trennung letztere Voraussetzung weg, gewährt das Finanzamt noch für den Rest des Jahres die Möglichkeit, sich als Ehepaar steuerlich zusammen zu veranlagen.
In dem Folgejahr ist jedoch eine steuerlich getrennte Veranlagung vom Gesetzgeber vorgesehen.
Dies kann durchaus erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere dann, wenn zwischen den Eheleuten ein erhebliches Einkommensgefälle besteht oder lediglich ein Ehepartner über Arbeitseinkommen verfügt. Bei einer bevorstehenden Trennung sollten also auch diese Gesichtspunkte mit dem Anwalt erörtert werden. Eine Trennung Ende Dezember sollte auf jeden Fall vermieden werden. Wenn der Auszug auf Januar verschoben wird, wird für ein komplettes Jahr zusätzlich die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung gewährt.
Auch die Möglichkeit eines Versöhnungsversuches schafft für das Jahr, in welchem dieser Versöhnungsversuch unternommen wurde, die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung. Ziehen also Eheleute noch einmal für 1-2 Wochen wieder in einer Wohnung zusammen, um den Versuch einer Versöhnung vorzunehmen, bedeutet dies für das Finanzamt, dass in diesem Jahr ein Zusammenleben stattgefunden hat. Für das komplette Jahr kann dann das Ehepaar die steuerliche Zusammenveranlagung durchführen.
Sind die Folgen der getrennten Veranlagung nicht mehr zu vermeiden, besteht durchaus die Möglichkeit, hier noch in gewissem Umfang Nachteile aufzufangen. Der Gesetzgeber gibt hier die Möglichkeit des sogenannten “Realsplittings”. Hier wird die Möglichkeit eröffnet, den gezahlten Ehegattenunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen steuerlich abzusetzen. Dadurch werden auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten Steuern gespart. Im Gegenzug dazu muss jedoch der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsleistungen versteuern. Hat zum Beispiel der Unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, bleiben meistens die Unterhaltszahlungen unterhalb der Steuergrenze, so dass real keine Steuern auf Seiten des Unterhaltsberechtigten anfallen. Es bleibt dann bei dem Vorteil des Unterhaltsverpflichteten, den Unterhalt steuerlich geltend zu machen.
Dies sollten Sie im Einzelnen mit Ihrem jeweiligen Anwalt besprechen. Auch hier lassen sich dann im Rahmen des Unterhaltes Ressourcen ausschöpfen, um die Nachteile einer steuerlichen getrennten Veranlagung zu vermeiden oder zumindestens abzumildern.
Ganz wichtig ist bei Einfamilienhäusern, dass noch im Jahr der Trennung geklärt wird, wer von beiden Eheleuten das Einfamilienhaus übernimmt oder ob es verkauft werden soll. Hier spielt eine Rolle, dass der Gesetzgeber eine 10-Jahresfrist für die sogenannte “Spekulationssteuer” eingeführt hat. Sollte das Objekt also zu einem höheren Preis verkauft werden, als es angeschafft wurde, entsteht steuerlich ein sogenannter “Gewinn”. Dieser wird auch dann realisiert, wenn das Haus nicht verkauft wird sondern im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von einem Ehepartner zum anderen Ehepartner übertragen wird.
Die steuerlichen Nachteile fallen dann nicht an, wenn es sich noch um eine selbst genutzte Immobilie handelt. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch beide Eheleute in diesem Jahr in der Immobilie gewohnt haben. Ansonsten drohen auch hier im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erhebliche steuerliche Nachteile. Es ist daher dringend geraten, möglichst kurzfristig sich auch darüber beim Fachmann beraten zu lassen.
Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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