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Vorsorgevollmacht
Damit Sie alles gut geregelt haben

17.Juni 2006


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Die Wenigsten denken darüber nach, dass Sie einmal in einen Zustand kommen könn­ten, in dem Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten alleine zu re­geln. Ein solcher Fall kann schneller kommen, als man denkt. Man muss hierzu nur die Zeitung auf­schla­gen und sehen, was alles passieren kann.

Ein sol­cher Fall kann z. B. bereits dann eintreten, wenn man plötzlich mit dem Auto einen Unfall hat und über län­ge­re Zeiträume im Krankenhaus liegt. Allein dies kann schon die Notwendigkeit beinhalten, an­de­re Personen rechtzeitig bevollmächtigt zu haben, damit diese für einen selbst die finanziellen An­ge­le­gen­hei­ten regeln können.

Haben Sie nicht rechtzeitig selbst Vorsorge dafür getroffen, muss das Vormundschaftsgericht auf Antrag einen Betreuer für Sie bestellen. Dazu ist vorab die Einholung eines ärztlichen Gut­ach­tens erforderlich. All dies ist mit Zeit und Kosten verbunden. Darüber hinaus ent­schei­det in diesem Fall das Vormundschaftsgericht, wer Betreuer für Sie wird.

Dies können Sie vermeiden, wenn Sie entsprechende Vorsorge treffen:

Mit einer sogenannten “Vorsorgevollmacht” können Sie rechtzeitig Personen ihres Vertrauens so umfassend bevollmächtigen, dass diese in der Lage sind, in einem solchen Fall alle An­ge­le­gen­hei­ten für Sie zu regeln, die Sie ansonsten selber regeln würden.

Dies bezieht sich nicht nur auf alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie Verfügungen über Bankkonten etc. Dies be­zieht sich auch auf die Regelungen mit Krankenkassen, Krankenhäusern, Ärzten, Ver­si­che­run­gen etc. Sind Sie zum Beispiel Eigentümer einer vermieteten Immobilie und müssen in der Zeit ihres Krankhausaufenthaltes Mietverträge abgeschlossen werden, bedarf es der Be­stim­mung eines Betreuers, wenn Sie keine entsprechende Vollmacht erteilt haben.

Noch dramatischer wird es, wenn Sie selbstständig sind. Dann müssen Entscheidungen ge­trof­fen werden in Ihrem Unternehmen. Auch hier muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen, wenn Sie kei­ne entsprechende Vollmacht erteilt haben.

Die Vollmacht muss nicht notwendigerweise notariell beurkundet werden. Eine solche Be­ur­kun­dung ist jedoch zu empfehlen, da einige Rechtsgeschäfte vorsehen, dass nur eine notariell be­ur­kun­de­te Vollmacht ausreichend ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Verfügungen über Immobilien getroffen werden müssen.

Selbstverständlich steht jede Vollmacht unter der Voraussetzung, dass Sie eine entsprechende Ver­trau­ens­per­son haben, der Sie so weitgehende Rechte einräumen wollen.

Vor Missbrauch sind Sie jedoch dann geschützt, wenn Sie die entsprechende Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten nicht sofort aushändigen sondern lediglich Sorge dafür tragen, dass die Vollmacht im Ernst­fall gefunden und ausgehändigt werden kann.

Wenn Sie eine solche Vollmacht nicht erteilen, verhindern Sie damit nicht, dass bei Ihnen ein Fall eintritt, in dem Sie einmal auf fremde Hilfe angewiesen sind. Mit der Vollmacht ent­schei­den Sie lediglich darüber, welche Person dann konkret für Sie handeln darf. Sie überlassen diese Ent­schei­dung dann nicht dem Vormundschaftsgericht.

Eine Vorsorgevollmacht gehört zu den wesentlichen Dingen, die in einem Haushalt geregelt sein soll­ten neben einem vernünftigen Testament.

Zu unterscheiden davon ist das “Patiententestament”. Letzteres be­in­hal­tet keine Vollmacht sondern gibt nur Ihren Willen wieder darüber, was in einem Ernstfall an ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden soll und bis zu welcher Grenze. Das Pa­ti­en­ten­tes­ta­ment ist also lediglich eine Äußerung ihres Willens, der dann Maßstab für die Ent­schei­dungs­fin­dung dritter Personen ist. Vorab müssen Sie diese dritte Person jedoch legitimieren, über­haupt Entscheidungen treffen zu können. Dieses ist nur mit einer entsprechenden Vor­sor­ge­voll­macht möglich.

Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Witteringstraße 1
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Telefon: 0201 / 43 87 6-0
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