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www.Scheidung-online-im-Ruhrgebiet.de
Dort finden Sie neben der Möglichkeit uns online mit Ihrem Scheidungsverfahren zu beauftragen, weitere Tipps und Informationen zum Scheidungsverfahren.
Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
Witteringstr. 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 0207 / 43 87 6-99
E-Mail: email@daube.de
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27. Juni 2010
Scheidung online bedeutet ja nicht, dass Sie online also im Internet geschieden werden. Die Scheidung findet vor dem Familiengericht in einem sog. : Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Zu diesem Termin müssen Sie und Ihr Ehepartner und mindestens 1 Anwalt kommen.
Unsere Kanzlei befindet sich in Essen, nicht weit vom Amtsgericht / Landgericht Essen entfernt. Wir begleiten Sie persönlich und ohne Mehrkosten zu Ihrem Scheidungstermin in Essen und im Umkreis von ca. 80 km von Essen.
Nachfolgend geben wir Ihnen eine kleinen Überblick über die Familiengerichte in diesem Umkreis, der aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
Persönlich begleiten wir Sie gern zu den Familiengerichten, die im Landgerichtsbezirk Essen liegen, das sind nicht nur Essen –Mitte, Essen-Borbeck und Essen-Steele, sondern auch das:
Familiengericht in Bottrop
Familiengericht in Dorsten
Familiengericht in Gelsenkirchen
Familiengericht in Gelsenkirchen Buer
Familiengericht in Gladbeck
Familiengericht in Hattingen
Familiengericht in Marl
Wir begleiten Sie auch persönlich zu den Gerichten des Landgerichtsbezirks Düsseldorf ( das sind die Amtsgerichte – Familiengerichte in Düsseldorf, Neuss, Langenfeld und Ratingen)
Zu den Gerichten des Landgerichtsbezirks Duisburg gehören die Familiengerichte in Duisburg , Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr , Oberhausen , Wesel
Der Landgerichts Bezirk Bochum, umfasst die Familiengerichte in Bochum, Herne, Herne-Wanne, Recklinghausen und Witten
Die Familiengerichte in Köln, Wuppertal und Dortmund gehören ebenfalls zum Einzugsgebiet und vor dem Oberlandesgericht in Hamm vertreten wir ebenfalls persönlich.
Findet der Scheidungstermin weiter entfernt statt, beauftragen wir - ohne Mehrkosten für Sie - mit uns kooperierende Rechtsanwälte - Fachanwälte für Familienrecht-, die Sie zu dem Scheidungstermin begleiten. Wir erledigen von Essen aus alle Formalitäten und sind Ihr Ansprechpartner.
Wohnen Sie selbst weit entfernt von dem Gericht, an dem die Scheidung stattfindet, kann es meistens erreicht werden, dass Sie an dem Gericht Ihres Wohnortes angehört werden, wenn Sie nicht zu dem Scheidungstermin persönlich anreisen wollen. Die Formalien erledigen wir für Sie.
Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
Witteringstr. 1
45130 Essen
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27. Juni 2010
Unter diesem Motto steht seit Kurzem das scheidung-online Angebot unserer in Essen gelegenen Kanzlei: www.Scheidung-online-im-Ruhrgebiet.de
Wer sich scheiden lassen möchte, steht vor der Frage, wie finde ich einen Anwalt und wie nehme ich Kontakt zu ihm auf. Wir zeigen drei Wege auf, uns mit Ihrer Scheidung zu beauftragen: per Internet- per Telefon- per sönlich. Die Wege stehen gleichwertig nebeneinander und uns ist wichtig, dass Sie den Weg wählen, der Ihnen angenehm ist. Wer wenig Zeit hat, wird sich wahrscheinlich für scheidung- online entscheiden. Wer wissen möchte, dass hinter scheidung -online auch Menschen stehen, wird den telefonischen Kontakt bevorzugen. Wer in Essen oder im Ruhrgebiet wohnt, kann diese Wege ebenfalls wählen oder uns auch persönlich beauftragen. Wichtig ist uns, dass - egal wie Sie uns beauftragt haben- der persönliche Kontakt möglich ist und ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in Essen gern mit meiner langjährigen Erfahrung zur Verfügung stehe.
Bis zu einer Entfernung von ca. 80 km im Umkreis von Essen, begleite ich Sie persönlich zum Scheidungstermin. Wir sind bundesweit tätig. Bei weiteren Entfernungen arbeiten wir mit kooperierenden Fachanwälten für Familienrecht zusammen.
Rechtsanwältin
Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
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19. Juni 2010
Nein. Kinder behalten nach der Scheidung den Familiennamen. Namensänderungen sind in diesem Fall vom Gesetz nur in engen Grenzen vorgesehen. Eine sog. Einbenennung ist nur dann möglich, wenn der Elternteil wieder heiratet und in der neuen Ehe einen neuen Ehenamen führt. Der andere Elternteil muss allerdings zustimmen. Stimmt er nicht zu, kann die Einwilligung vom Familiengericht ersetzt werden. Das tut das Familiengericht aber nur in Ausnahmefällen.
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Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
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05. Juni 2010
Nein, der geschiedene Ehegatte kann seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er vor der Eheschließung geführt hat. Er kann auch dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
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Anette Dieckmann
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05. Juni 2010
Die Namensänderung kostet nur eine geringe Gebühr von etwa € 17,00. Die Folgekosten für die Änderung von Ausweispapieren, Bankkarten usw. sollten jedoch bedacht werden.
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Anette Dieckmann
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05. Juni 2010
Eine Namensänderung ist nach rechtskräftiger Scheidung für den Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, unproblematisch möglich. Zuständig dafür ist aber nicht das Familiengericht, sondern das Standesamt.
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Anette Dieckmann
Fachanwältin für Familienrecht
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05. Juni 2010
Viele Ehepaare wissen nicht, dass die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung (Splitting) nur gewährt wird, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Eine gültige Ehe und ein gemeinschaftliches Wohnen. Fällt bei einer Trennung letztere Voraussetzung weg, gewährt das Finanzamt noch für den Rest des Jahres die Möglichkeit, sich als Ehepaar steuerlich zusammen zu veranlagen.
In dem Folgejahr ist jedoch eine steuerlich getrennte Veranlagung vom Gesetzgeber vorgesehen.
Dies kann durchaus erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere dann, wenn zwischen den Eheleuten ein erhebliches Einkommensgefälle besteht oder lediglich ein Ehepartner über Arbeitseinkommen verfügt. Bei einer bevorstehenden Trennung sollten also auch diese Gesichtspunkte mit dem Anwalt erörtert werden. Eine Trennung Ende Dezember sollte auf jeden Fall vermieden werden. Wenn der Auszug auf Januar verschoben wird, wird für ein komplettes Jahr zusätzlich die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung gewährt.
Auch die Möglichkeit eines Versöhnungsversuches schafft für das Jahr, in welchem dieser Versöhnungsversuch unternommen wurde, die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung. Ziehen also Eheleute noch einmal für 1-2 Wochen wieder in einer Wohnung zusammen, um den Versuch einer Versöhnung vorzunehmen, bedeutet dies für das Finanzamt, dass in diesem Jahr ein Zusammenleben stattgefunden hat. Für das komplette Jahr kann dann das Ehepaar die steuerliche Zusammenveranlagung durchführen.
Sind die Folgen der getrennten Veranlagung nicht mehr zu vermeiden, besteht durchaus die Möglichkeit, hier noch in gewissem Umfang Nachteile aufzufangen. Der Gesetzgeber gibt hier die Möglichkeit des sogenannten “Realsplittings”. Hier wird die Möglichkeit eröffnet, den gezahlten Ehegattenunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen steuerlich abzusetzen. Dadurch werden auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten Steuern gespart. Im Gegenzug dazu muss jedoch der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsleistungen versteuern. Hat zum Beispiel der Unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, bleiben meistens die Unterhaltszahlungen unterhalb der Steuergrenze, so dass real keine Steuern auf Seiten des Unterhaltsberechtigten anfallen. Es bleibt dann bei dem Vorteil des Unterhaltsverpflichteten, den Unterhalt steuerlich geltend zu machen.
Dies sollten Sie im Einzelnen mit Ihrem jeweiligen Anwalt besprechen. Auch hier lassen sich dann im Rahmen des Unterhaltes Ressourcen ausschöpfen, um die Nachteile einer steuerlichen getrennten Veranlagung zu vermeiden oder zumindestens abzumildern.
Ganz wichtig ist bei Einfamilienhäusern, dass noch im Jahr der Trennung geklärt wird, wer von beiden Eheleuten das Einfamilienhaus übernimmt oder ob es verkauft werden soll. Hier spielt eine Rolle, dass der Gesetzgeber eine 10-Jahresfrist für die sogenannte “Spekulationssteuer” eingeführt hat. Sollte das Objekt also zu einem höheren Preis verkauft werden, als es angeschafft wurde, entsteht steuerlich ein sogenannter “Gewinn”. Dieser wird auch dann realisiert, wenn das Haus nicht verkauft wird sondern im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von einem Ehepartner zum anderen Ehepartner übertragen wird.
Die steuerlichen Nachteile fallen dann nicht an, wenn es sich noch um eine selbst genutzte Immobilie handelt. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch beide Eheleute in diesem Jahr in der Immobilie gewohnt haben. Ansonsten drohen auch hier im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erhebliche steuerliche Nachteile. Es ist daher dringend geraten, möglichst kurzfristig sich auch darüber beim Fachmann beraten zu lassen.
Rechtsanwalt und Notar
Jörg Daube
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
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21. Juni 2006
Mit einem einfachen Internet-Zugang und einem Computer können Sie nunmehr bei der Kanzlei Daube & Kämereit in Essen Ihre Akte von zu Hause aus einsehen. Dies erfordert keine spezielle Software und keine umständliche Installation.
Der gesamte Briefwechsel der Kanzlei wird auf einem Hochsicherheitsrechner abgespeichert. Sie erhalten unmittelbar nach Abspeicherung eine E-Mail an die von Ihnen gewünschte E-Mail-Adresse. Sie können sich dann mit Hilfe einer Benutzerkennung und eines Passwortes auf diesem Hochsicherheitsrechner einwählen und das Dokument dort einsehen.
Der Zugang ist nur mit dem erteilten Passwort und Benutzernamen möglich und dadurch der Zugriff für Dritte ausgeschlossen.
Die Möglichkeit, zu jeder Tages- und Nachtzeit Zugriff auf Ihre Akte zu haben, stellt einen enormen Vorteil dar. Sie ersparen zunächst die Postlaufzeit. Unmittelbar nach Einstellung ins Internet können Sie auf die entsprechenden Dokumente zugreifen.
Darüber hinaus ist der Zugriff auch von jedem Ort der Welt möglich. Sie können daher sowohl aus Ihrem Urlaubsort wie auch von Ihrem Büroarbeitsplatz auf diese Daten zugreifen und müssen nicht warten, bis Sie nach Hause kommen und die Post öffnen.
Ebenso erspart Ihnen die Web-Akte das Führen einer eigenen. Alle Dokumente sind in dem Rechner vorhanden und dort nach Datum sortiert. Sie können diese Dokumente beliebig oft einsehen, ausdrucken oder auch auf Ihrem Rechner zu Hause abspeichern.
Ebenso besteht die Möglichkeit, Entwürfe zu ändern und Nachrichten sowie Dateien an die Kanzlei zu schicken.
In Familienrechtsstreitigkeiten macht diese Form der Aktenführung z.B. dann Sinn, wenn Eheleute noch zusammen in einer Wohnung leben und nicht möchten, dass der jeweils andere die Möglichkeit hat, die Post zu öffnen. Sie erhalten jetzt keine Post mehr vom Briefträger, sondern erhalten lediglich eine E-Mail-Nachricht, die nur Sie selbst abrufen können.
Der Service der Kanzlei DAUBE & KÄMEREIT in Essen ist mit keinerlei Kosten für Sie verbunden. Er stellt eine zusätzliche Dienstleistung dar. Selbstverständlich können Sie auch weiterhin Ihre Post ausgedruckt per Briefträger zugeschickt bekommen.
Da immer mehr Haushalte über einen Computer und Internetzugang verfügen, dürfte sich diese Art des Aktenzuganges jedoch immer mehr verbreiten. Es verkürzt die Postlaufzeiten, erhöht die Kommunikationsgeschwindigkeit mit dem Anwalt und bietet dem Mandanten höchstmögliche Flexibilität. Er kann selbst bestimmen, wann, zu welcher Zeit und von welchem Ort er Zugriff auf seine Akte nehmen möchte.
Soweit es die Sicherheit angeht, liegt diese erheblich höher als bei normalen E-Mails. Bei einer E-Mail wird das Dokument als Anhang beigefügt und ist damit auch im Internet Zugriffen Dritter ausgesetzt.
Bei der Web-Akte der Kanzlei DAUBE & KÄMEREIT ist dieser Zugriff von außen jedoch nicht möglich. Alle Daten bleiben auf dem Hochsicherheitsserver gespeichert. Der Mandant erhält lediglich per Benutzernamen und Passwort einen Zugang zu diesem Server. Nur mit diesen Daten kann er auf die Informationen zugreifen. Es werden hier keine sensiblen Daten über das Internet verschickt.
Diejenigen Mandanten, die selbst viel mit dem Computer und Internet arbeiten, haben weitere Möglichkeiten mit der Web-Akte: Sie können zum Beispiel eigene Dateien in die Web-Akte einstellen, eingescannte Dokumente dem Anwalt zur Verfügung stellen, eingescannte Bilder übersenden etc. All dies erfolgt über einen verschlüsselten Internetzugang zu dem Hochsicherheitsserver.
Wer sich eine Musterakte einmal ansehen will, kann dies auf der Homepage unter www.Daube.de gerne einmal ausprobieren.
DAUBE & KÄMEREIT
Notar - Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Erbrecht und Familienrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
Telefon: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 0201 / 43 87 6-99
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21. Juni 2006
Vielfach besteht die Auffassung, dass mit der Geringfügigkeit der Beschäftigung auch eine Reduzierung der Rechte als Arbeitnehmer einhergeht. Diese Ansicht ist falsch.
Was ist eine geringfügige Beschäftigung? Die sogenannten “400-Euro-Jobs” sind in § 8 SGB IV definiert. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt danach vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht überschreitet. Zu diesen 400,00 Euro zahlt der Arbeitgeber - die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung vorausgesetzt - zusätzlich Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von derzeit 11 % und Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von momentan 12 %. Einzugsstelle ist die Bundesknappschaft. Weiter zahlt der Arbeitgeber als Lohnsteuer den Pauschbetrag von 2 %. Insgesamt kostet den Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigigung über 400,00 Euro daher pro Monat 500,00 Euro.
Nun aber zur Stellung des geringfügig Beschäftigten: Dessen arbeitsrechtliche Position ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ein vollwertiges Arbeitsverhältnis handelt. Ebenso wie bei Vollzeitbeschäftigten gilt auch hier das Nachweisgesetz (NachwG). Es ist daher ein schriftlicher Arbeitsvertrag anzufertigen.
Auch unterliegen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ebenso wie die sonstigen Arbeitsverhältnisse den gleichen Voraussetzungen für die Befristung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die geringfügige Beschäftigung die einzige Erwerbsquelle ist. Was die Befristung betrifft, gilt seit dem Jahr 2000 überdies ein gesetzliches Schriftformerfordernis.
Häufig unbekannt ist, dass Arbeitnehmer im Geringverdiener-Arbeitsverhältnis exakt die gleichen Urlaubsansprüche haben wie Vollzeitarbeitskräfte. Mindestens steht ihnen daher der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu. Weitergehende Urlaubsansprüche können sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag oder aber aus betrieblicher Übung bzw. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Der Urlaub wird nach Wochen berechnet. Übt der geringfügig Beschäftigte etwa seine Tätigkeit nur an einem Arbeitstag pro Woche aus, hat er nach den gesetzlichen Vorschriften, die von einem vierwöchigen Mindesturlaub ausgehen, nur einen Anspruch auf vier Urlaubstage. So kann er - theoretisch - vier Wochen Urlaub am Stück nehmen.
Häufig wird verkannt, dass auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften über sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muß. Freilich ist auch der geringfügig beschäftigte der Arbeitnehmer gehalten, seine Erkrankung unverzüglich anzumelden und binnen drei Tagen eine AU-Bescheinigung (gelber Schein) dem Arbeitgeber hereinzureichen.
In diesem Zusammenhang wird häufig übersehen, dass auch Arbeitnehmer im Geringverdiener-Arbeitsverhältnis nach § 2 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn ihre Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Auch insofern dürfen sie gegenüber den vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen nicht benachteiligt werden.
Schließlich ist zu beachten, dass die geringfügig beschäftigten Mitarbeiter mit den übrigen Arbeitnehmern des Betriebes gleich zu behandeln sind. Sie dürfen aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht benachteiligt werden. Dies gilt unter anderem bei dem Erhalt von Weihnachtsgeld, bei Sonderzuwendungen, Gratifikationen oder auch beim Urlaubsgeld. Hier ist es unzulässig, die geringfügig beschäftigten Teilzeitkräfte ohne weitergehenden sachlichen Grund auszugrenzen.
Rechtsanwalt
Dr. Peter Kämereit
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Witteringstraße 1
45130 Essen
Tel.: 0201 / 43 87 6-0
Fax: 0201 / 43 87 6-99
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20. Juni 2006
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